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Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. Maßgebliche Bedingungen

Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem jeweiligen Besteller der Centrotherm Systemtechnik GmbH, Brilon, für den Bezug von Produktionsmaterial, Betriebsmitteln und Teilen für Kraftfahrzeuge sowie sonstigen Leistungen, wie z. B. technische Dienstleistungen, richten sich nach diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

Andere Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen von uns im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Der gesamte Schriftwechsel ist – unter Angabe der auf der Bestellung vermerkten Kennzeichnung, insbesondere der Bestellnummer – nur mit der Abteilung Einkauf des Bestellers zu führen.

2. Bestellung

2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung gewahrt.

2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche seit Zugang widerspricht.

2.3 Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten

Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehrund Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.

2.4 Soweit der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand im Namen und auf Rechnung

einer Tochtergesellschaft des Bestellers beauftragt wird, werden Abrufe und Zahlungen von dort geleistet.

2.5 Der Besteller darf eine Überprüfung der Preise durch Wertanalyse und Kostensenkungsworkshops vornehmen. Die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise sind nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, einvernehmlich anzupassen.

3. Versand

3.1 Für jeden Lieferschein ist eine Rechnung (einfach) auszustellen. Sie muss Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung, Zusatzdaten des Bestellers (Kontierung), Umsatzsteueridentifikationsnummer, bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der europäischen Gemeinschaft Nummer und Datum des Lieferscheins und Mengen der berechneten Waren enthalten. Rechnungen sind von der Ware getrennt an die Finanzbuchhaltung des Waren- bzw. Leistungsempfängers auszustellen.

3.2 Nicht auf den Lieferscheinen gekennzeichnetes Leergut (Behälternummer bzw. Ladungsträgernummer) geht ohne Berechnung in das Eigentum des Bestellers über.

4. Zahlung

4.1 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck bzw. im Gutschriftverfahren.

4.2 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang geltend zu machen.

4.3 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohlwirksam. Der Besteller kann jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

5. Mängelanzeige

Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller noch rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen seit Wareneingang mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen verdeckten Mangel, so beginnt diese Frist erst mit Entdeckung des Mangels.

6. Geheimhaltung, Werbung, Datenschutz

6.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Besteller durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht entsteht.

6.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen und sonst zugänglich gemacht werden.

Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

6.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

6.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.

6.5 Ebenso bedarf das Fotografieren auf unserem Betriebsgelände oder auf einer unserer Baustellen der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung.

6.6 Bei der Durchführung des Geschäftsverhältnisses werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten.

7. Liefertermine und Fristen, Fracht

7.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die

Einhaltung des Liefertermins und der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Für die Rechtzeitigkeit von werkvertraglichen Leistungen kommt es auf die abnahmereife Fertigstellung der Gesamtleistung des Vertragspartners an. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach Anweisung des Bestellers abzuwickeln.

7.2 Müssen durch Verschulden des Lieferanten Sendungen beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten zu dessen Lasten.

7.3 Zur Frachtvorlage ist der Besteller nicht verpflichtet. Die Annahme unfrankierter Sendungen kann vom Besteller abgelehnt werden. Bei

Preisstellung „Ab Werk“ übernimmt der Besteller in vereinbarten Ausnahmefällen die reinen Frachtkosten. Sämtliche bis zur Übergabe an dasTransportunternehmen entstandenen Kosten, einschließlich Beladung und Rollgeld, gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant trägt alle Gefahren bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.

7.4 Werden im Einzelfall Incoterms vereinbart, dann gehen diese dem vorstehend genannten Bedingungen vor.

8 Lieferverzug

8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.

8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

Hierbei hat der Lieferant Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.

8.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

8.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ersatzansprüche

9 Höhere Gewalt

9.1 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich diese um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt auch, wenn die höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben

anzupassen.

9.2 Als höhere Gewalt sind alle außerhalb der Kontrolle des betroffenen Vertragspartners eintretende Ereignisse anzusehen, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und die volle oder teilweise Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verhindern oder verzögern. Arbeitskampfmaßnahmen sind als Fälle höherer Gewalt anzusehen.

10 Qualitätsmanagement

10.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen den anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Der Lieferant muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (DIN EN ISO 9000 ff., QS 9000, IATF 16949 o.ä.) einrichten und nachweisen. Der Besteller behält sich vor, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl, Bemusterung, Qualitätsleistung in der Serie“ in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die

Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

10.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist die Qualitätssicherung des Bestellers auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihmzu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.

10.3 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind 15 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Dies gilt insbesondere für ggf. in den technischen Unterlagen gekennzeichnete dokumentationspflichtige Merkmale und für alle Merkmale zur Erfüllung der jeweils geltenden Gesetzesvorschriften. Dokumentationspflichtige Merkmale, Merkmale zur Erfüllung der jeweils geltenden Gesetzesvorschriften und alle kritischen Merkmale sind prozesssicher einzuhalten. Bei Schäden, die durch

Abweichungen davon auftreten, liegt die vollständige Haftung bei dem jeweiligen Lieferanten. Der Lieferant ist zur Verkürzung der

Aufbewahrungsdauer der Nachweise berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann.

Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA Band 1 – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.

10.4 Systemlieferanten entscheiden selbständig über Dokumentation bzw. Festlegung kritischer Merkmale und verpflichten sich,

Qualitätsaufzeichnungen 15 Jahre aufzubewahren, sowie alle gültigen Gesetze und Normen einzuhalten. Der Systemlieferant ist verantwortlich für die Entwicklung, Beschaffung, Erprobung, Produktion, Qualität, Kosten und Anlieferung eines Systems, d.h. einer funktionell sinnvoll abgrenzbaren Baugruppe. Er erhält vom Besteller einen speziellen Vertrag, der ihn ausdrücklich zum Systemlieferanten erklärt.

10.5 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

10.6 Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z.B. Güter, Teile, techn. Gerät, nicht gereinigtes Leergut), sowie eingesetzte Prozessmaterialien bei der Herstellung, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung , Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Lieferant dem Besteller mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes Sicherheitsdatenblatt nach § 5 der Gefahrstoffverordnung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Lieferant an den Besteller aktualisierte Daten- und Merkblätter übergeben. 

11 Gewährleistung 

11.1 Bei Lieferung fehlerhafter Ware ist vor Beginn der Fertigung (Bearbeitung oder Einbau) zunächst dem Lieferanten Gelegenheit zum Aussortieren sowie Nachbessern oder Nachliefern zu geben, es sei denn, dass dies dem Besteller unzumutbar ist. Kann dies der Lieferant nicht durchführen oder kommt er dem Verlangen des Bestellers nach Nachbesserung bzw. Nachlieferung nicht unverzüglich nach, so kann der Besteller insoweit vom Vertrag zurücktreten sowie die Ware auf Gefahr und Kosten des Lieferanten zurückschicken. In dringenden Fällen kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung gesetzten Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der dafür erforderlichen Aufwendungen vom Lieferant verlangen, es sei denn der Lieferant verweigert die Nacherfüllung zu Recht. Diesbezüglich gilt die gesetzliche Regelung zur Selbstvornahme beim Werkvertrag für den Kaufvertrag entsprechend. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so ist der Besteller nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt. Das Recht des Bestellers, Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend zu machen, bleibt ausdrücklich vorbehalten. 

11.2 Verborgene Fehler berechtigen den Besteller, u.a. Ersatz für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne zu verlangen. 

11.3 Dem Lieferanten sind die von ihm zu ersetzenden Teile auf sein Verlangen und auf seine Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. 

11.4 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder das Gesetz eine längere Verjährungsfrist vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche 24 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Übergabe der Liefergegenstände an den Besteller. Für Liefergegenstände, die an der Empfangsstelle zu montieren sind, beginnt die Frist mit der fertigen Montage. Liegt ein Werkvertrag vor (z.B. bei Lieferung von Maschinen, Anlagen oder Werkzeugen), so beginnt die Verjährungsfrist stets erst mit erfolgter Abnahme durch den Besteller zu laufen. 

11.5 Gewährleistungsansprüche entstehen nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs- Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung und natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. 

11.6 Soweit im Vorstehenden nicht abweichend geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften. 

12 Haftung 

12.1 Soweit nicht an anderer Stelle dieser Bedingungen eine andere Haftungsregelung getroffen ist, ist der Lieferant zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Besteller unmittelbar oder mittelbar in Folge einer fehlerhaften Leistung, wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aus anderen, dem Lieferanten zuzurechnenden Rechtsgründen entsteht. 

12.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen. Der Lieferant tritt insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen Besteller und Lieferant finden die Grundsätze des § 254 BGB Anwendung. Dies gilt auch für den Fall einer direkten Inanspruchnahme des Lieferanten. 

12.3 Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr haftet der Lieferant, soweit er rechtlich verpflichtet ist. 

12.4 Darüber hinaus hat der Lieferant im Rahmen seiner Produktverantwortlichkeit etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller wegen des fehlerhaften Erzeugnisses des Lieferanten durchgeführten Rückrufaktion ergeben. 

12.5 Der Besteller wird den Lieferanten, falls er diesen nach den vorstehenden Regelungen in Anspruch nehmen will, unverzüglich und umfassend informieren. Der Besteller hat dem Lieferanten Gelegenheit zur Untersuchung des Schadensfalles zu geben. Über die zu ergreifenden Maßnahmen, insbesondere bei Vergleichsverhandlungen, werden sich die Vertragspartner abstimmen. 12.6 Der Lieferant verpflichtet sich, eine gültige Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterhalten, welche alle Risiken aus der Produkthaftung einschließlich des Rückrufrisikos versichert. Auf Verlangen wird der Lieferant einen entsprechenden Versicherungsnachweis führen. 

12.7 Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt. 

13 Schutzrechte 

13.1 Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter ist. Der Lieferant haftet für jegliche Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (Schutzrechte) ergeben. 

13.2 Der Lieferant stellt den Besteller und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

13.3 Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von dem Besteller übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

13.4 Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekanntwerdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. 

13.5 Der Lieferant wird auf Anfrage des Bestellers die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und von lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen. 

13.6 Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so hat der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen auf eigene Kosten nach Abstimmung mit dem Besteller entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfallen aber gleichzeitig noch den vertraglichen Bestimmungen entsprechen. 

14 Verwendung von Fertigungsmitteln und vertraulichen Angaben des Bestellers Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Zeichnungen, Skizzen, Werkzeuge und sonstige Fertigungsmittel sowie vertrauliche Angaben und Konstruktionsdaten, die dem Lieferanten vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, bleiben jederzeit und vollständig im Eigentum des Bestellers und dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers oder seines jeweiligen Kunden für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Jegliche zur Verfügung gestellte Fertigungsmittel sind auf Verlangen an den Besteller unverzüglich herauszugeben. 

15 Zusätzliche Bedingungen für Betriebsmittel 

15.1 Betriebsmittel sind sämtliche typengebundene Mittel zur Erstellung eines Teiles/Materials wie Werkzeuge, Vorrichtungen, Lehren, Urmodelle etc. 

15.2 Die Betriebsmittel gehen mit Bezahlung in das Eigentum des Bestellers über und sind mit dessen Werkzeugnummern zu kennzeichnen. Sie dürfen nur zur Erledigung der Aufträge des Bestellers eingesetzt werden. Der Besteller behält sich vor, das Eigentum an den Betriebsmitteln auf seinen Auftraggeber zu übertragen. Der Lieferant wird hierüber unverzüglich unterrichtet. Auf Wunsch des Bestellers ist die Inventarnummer des Auftraggebers zusätzlich an den Betriebsmitteln anzubringen. 

15.3 Für die pflegliche Behandlung und Aufbewahrung übernimmt der Lieferant die Verantwortung. Er hat dafür zu sorgen, dass die Betriebsmittel ohne Kosten für den Besteller ständig einsatzbereit sind. Solange sich die Betriebsmittel beim Lieferanten befinden, sind sie auf dessen Kosten gegen Feuer, Diebstahl und sonstige Schäden zum Neuwert zu versichern. Der Lieferant erklärt sich schon jetzt mit einer Abtretung etwaiger Versicherungsansprüche an den Besteller einverstanden. 

15.4 Von allen Betriebsmitteln sind Zeichnungen mit Materialangaben oder, sofern dies im Einzelfall nicht möglich ist, Fotografien mit Maßangaben anzufertigen, die jederzeit abrufbereit zur Verfügung stehen. 

15.5 Der Besteller darf eine Überprüfung der Preise durch Einkaufspreisanalyse und Wertanalyse jederzeit vornehmen und die Preise entsprechend einvernehmlich anpassen. 

16 Ersatzteilversorgung 

Der Lieferant verpflichtet sich, die Ersatzteilversorgung für Maschinen, Anlagen und Werkzeuge für mindestens 15 Jahre sicherzustellen. Das gilt ebenso auch für Serienteile, wenn gesondert bei Auftragsvergabe vereinbart. 

17 Allgemeine Bestimmungen 

17.1 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Wareneinkauf vom 11.04.1980 (UNCISG) ist ausgeschlossen. 

17.2 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet, oder ein diesbezüglicher Antrag mangels Masse abgewiesen, so ist der andere berechtigt, für den nichterfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten. 

17.3 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. 

17.4 Erfüllungsort ist der Sitz des Bestellers. Für die Lieferung kann etwas anderes vereinbart werden. 

17.5 Ausschließlicher Gerichtsstand ist Brilon als Sitz des Bestellers, sofern der Lieferant Kaufmann ist. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftswohnsitz zu verklagen.