1. Maßgebliche Bedingungen
Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem jeweiligen Besteller der Centrotherm Systemtechnik GmbH, Brilon, für den Bezug von Produktionsmaterial, Betriebsmitteln und Teilen für Kraftfahrzeuge sowie sonstigen Leistungen, wie z. B. technische Dienstleistungen, richten sich nach diesen allgemeinen Einkaufsbedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Andere Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen von uns im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Der gesamte Schriftwechsel ist – unter Angabe der auf der Bestellung vermerkten Kennzeichnung, insbesondere der Bestellnummer – nur mit der Abteilung Einkauf des Bestellers zu führen.
2. Bestellung
2.1 Lieferverträge (Bestellung und Annahme) und Lieferabrufe sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung gewahrt.
2.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Tagen nach Zugang an, so ist der Besteller zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe werden spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche seit Zugang widerspricht.
2.3 Der Besteller kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten
Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehrund Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen einvernehmlich zu regeln.
2.4 Soweit der Liefer- bzw. Leistungsgegenstand im Namen und auf Rechnung
einer Tochtergesellschaft des Bestellers beauftragt wird, werden Abrufe und Zahlungen von dort geleistet.
2.5 Der Besteller darf eine Überprüfung der Preise durch Wertanalyse und Kostensenkungsworkshops vornehmen. Die auf der Grundlage des Vertrages zu zahlenden Preise sind nach billigem Ermessen der Entwicklung der Kosten, die für die Preisberechnung maßgeblich sind, einvernehmlich anzupassen.
3. Versand
3.1 Für jeden Lieferschein ist eine Rechnung (einfach) auszustellen. Sie muss Lieferantennummer, Nummer und Datum der Bestellung, Zusatzdaten des Bestellers (Kontierung), Umsatzsteueridentifikationsnummer, bei grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der europäischen Gemeinschaft Nummer und Datum des Lieferscheins und Mengen der berechneten Waren enthalten. Rechnungen sind von der Ware getrennt an die Finanzbuchhaltung des Waren- bzw. Leistungsempfängers auszustellen.
3.2 Nicht auf den Lieferscheinen gekennzeichnetes Leergut (Behälternummer bzw. Ladungsträgernummer) geht ohne Berechnung in das Eigentum des Bestellers über.
4. Zahlung
4.1 Die Zahlung erfolgt durch Überweisung oder Scheck bzw. im Gutschriftverfahren.
4.2 Bei fehlerhafter Lieferung ist der Besteller berechtigt, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte im gesetzlichen Umfang geltend zu machen.
4.3 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen ihn abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller entgegen Satz 1 ohne dessen Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohlwirksam. Der Besteller kann jedoch mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
5. Mängelanzeige
Mängel der Lieferung hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel sind vom Besteller noch rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von zwei Wochen seit Wareneingang mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen verdeckten Mangel, so beginnt diese Frist erst mit Entdeckung des Mangels.
6. Geheimhaltung, Werbung, Datenschutz
6.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Besteller durch eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht entsteht.
6.2 Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen und sonst zugänglich gemacht werden.
Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3 Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.
6.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben.
6.5 Ebenso bedarf das Fotografieren auf unserem Betriebsgelände oder auf einer unserer Baustellen der ausdrücklichen vorherigen Einwilligung.
6.6 Bei der Durchführung des Geschäftsverhältnisses werden die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz eingehalten.
7. Liefertermine und Fristen, Fracht
7.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die
Einhaltung des Liefertermins und der Lieferfrist ist der Eingang der Ware beim Besteller. Für die Rechtzeitigkeit von werkvertraglichen Leistungen kommt es auf die abnahmereife Fertigstellung der Gesamtleistung des Vertragspartners an. Der Lieferant hat die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung und Versand rechtzeitig bereitzustellen. Die Lieferungen sind nach Anweisung des Bestellers abzuwickeln.
7.2 Müssen durch Verschulden des Lieferanten Sendungen beschleunigt zugestellt werden, so gehen die dadurch entstandenen Mehrkosten zu dessen Lasten.
7.3 Zur Frachtvorlage ist der Besteller nicht verpflichtet. Die Annahme unfrankierter Sendungen kann vom Besteller abgelehnt werden. Bei
Preisstellung „Ab Werk“ übernimmt der Besteller in vereinbarten Ausnahmefällen die reinen Frachtkosten. Sämtliche bis zur Übergabe an dasTransportunternehmen entstandenen Kosten, einschließlich Beladung und Rollgeld, gehen zu Lasten des Lieferanten. Der Lieferant trägt alle Gefahren bis zum Eintreffen der Ware an dem benannten Bestimmungsort.
7.4 Werden im Einzelfall Incoterms vereinbart, dann gehen diese dem vorstehend genannten Bedingungen vor.
8 Lieferverzug
8.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
Hierbei hat der Lieferant Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung anzugeben.
8.3 Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
8.4 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die dem Besteller wegen der verspäteten Leistung zustehenden Ersatzansprüche
9 Höhere Gewalt
9.1 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt zurückzuführen, verlängern sich diese um die Zeiten, während derer das vorbezeichnete Ereignis oder seine Wirkungen andauern. Dies gilt auch, wenn die höhere Gewalt zu einem Zeitpunkt eintritt, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben
anzupassen.
9.2 Als höhere Gewalt sind alle außerhalb der Kontrolle des betroffenen Vertragspartners eintretende Ereignisse anzusehen, die unvorhersehbar und unvermeidbar sind und die volle oder teilweise Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen verhindern oder verzögern. Arbeitskampfmaßnahmen sind als Fälle höherer Gewalt anzusehen.
10 Qualitätsmanagement
10.1 Der Lieferant hat für seine Lieferungen den anerkannten Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Der Lieferant muss ein entsprechendes Qualitätsmanagementsystem (DIN EN ISO 9000 ff., QS 9000, IATF 16949 o.ä.) einrichten und nachweisen. Der Besteller behält sich vor, die Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems vor Ort zu überprüfen. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA Band 2 „Sicherung der Qualität von Lieferungen – Lieferantenauswahl, Bemusterung, Qualitätsleistung in der Serie“ in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die
Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.
10.2 Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist die Qualitätssicherung des Bestellers auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihmzu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.
Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren.
10.3 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die mängelfreie Herstellung der Lieferungen gesichert wurde. Diese Nachweise sind 15 Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Dies gilt insbesondere für ggf. in den technischen Unterlagen gekennzeichnete dokumentationspflichtige Merkmale und für alle Merkmale zur Erfüllung der jeweils geltenden Gesetzesvorschriften. Dokumentationspflichtige Merkmale, Merkmale zur Erfüllung der jeweils geltenden Gesetzesvorschriften und alle kritischen Merkmale sind prozesssicher einzuhalten. Bei Schäden, die durch
Abweichungen davon auftreten, liegt die vollständige Haftung bei dem jeweiligen Lieferanten. Der Lieferant ist zur Verkürzung der
Aufbewahrungsdauer der Nachweise berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann.
Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Als Anleitung wird auf die VDA Band 1 – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen in der jeweils gültigen Fassung hingewiesen.
10.4 Systemlieferanten entscheiden selbständig über Dokumentation bzw. Festlegung kritischer Merkmale und verpflichten sich,
Qualitätsaufzeichnungen 15 Jahre aufzubewahren, sowie alle gültigen Gesetze und Normen einzuhalten. Der Systemlieferant ist verantwortlich für die Entwicklung, Beschaffung, Erprobung, Produktion, Qualität, Kosten und Anlieferung eines Systems, d.h. einer funktionell sinnvoll abgrenzbaren Baugruppe. Er erhält vom Besteller einen speziellen Vertrag, der ihn ausdrücklich zum Systemlieferanten erklärt.
10.5 Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o.ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.