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Supplier Code of Conduct

Die Centrotherm Systemtechnik GmbH mitsamt ihren verbundenen Unternehmen (zusammen „Centrotherm“) versteht Nachhaltigkeit als einen wesentlichen Bestandteil unserer Geschäftsprozesse. Wir beziehen als ein Technologiekonzern mit hoher Werkstoffkompetenz weltweit Rohstoffe, Waren und Dienstleistungen bei Lieferanten, um mit innovativen Produkt- und Servicelösungen den nachhaltigen Erfolg unserer Kunden zu sichern. 

Grundlage dafür ist eine verantwortungsvolle und auf langfristige Wertschöpfung ausgerichtete Unternehmensführung. Aus diesem Grund binden wir Lieferanten direkt in unsere Nachhaltigkeitsstrategie ein. Bei unseren Beschaffungsaktivitäten achten wir neben prozessualen, ökonomischen und technischen Kriterien ebenfalls auf gesellschaftliche und ökologische Aspekte wie Menschenrechte, Arbeitsbedingungen, Korruptionsprävention und Umweltschutz.

Im Spannungsfeld zwischen Produkt/Leistung, Markt, Region und Prozess sind für uns Kosten, Qualität, Zuverlässigkeit, Innovation und Nachhaltigkeit wesentliche Faktoren zur Lieferantenauswahl und -bewertung. Centrotherm erwartet von seinen Lieferanten, dass sie in ihren Aktivitäten den jeweils geltenden nationalen Gesetzen, den Prinzipien des United Nations Global Compact und diesem Centrotherm Supplier Code of Conduct entsprechen. Weiterhin wird erwartet, dass sie geeignete Prozesse einführen, welche die Einhaltung der geltenden Gesetze in ihren Unternehmen unterstützen und eine kontinuierliche Verbesserung in Bezug auf die Grundsätze und Anforderungen des Centrotherm Supplier Code of Conduct fördern. Ferner erwartet Centrotherm von seinen Lieferanten, dass sie dafür Sorge tragen, dass ihre verbundenen Unternehmen alle hier beschriebenen Grundsätze und Anforderungen ebenfalls einhalten und anerkennen.


Einhaltung der Gesetze

Gesetze und sonstige Vorschriften der jeweils anwendbaren Rechts Ordnungen sind strikt einzuhalten. Insbesondere sind

  • Der globale Pakt der Vereinten Nationen (United Nations Global Compact), 
  • die allgemeine Erklärung der Menschenrechte (UN Universal Declaration of Human Rights),
  • die UN Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UN Principles of Business and Human Rights),
  • die OECD Leitsätze für multinationale Unternehmen (OECD Guidelines for Multinational Enterprises)
  • sowie die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit (1989 international Labor Organisation Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work) einzuhalten

 

Verbot von Kinderarbeit

Der Lieferant beschäftigt keine Kinder, die jünger als das gesetzliche Mindestbeschäftigungsalter im jeweiligen Land oder der jeweiligen Rechtsordnung sind. Gleichwohl beschäftigt der Lieferant Kinder erst ab 15 Jahren, unabhängig von den lokalen Regelungen.
Beschäftigte unter 18 Jahren bedürfen des besonderen Schutzes und dürfen nur nach den jeweiligen rechtlichen Anforderungen in dem Beschäftigungsland eingesetzt werden. Dies bedeutet. dass keine Arbeiten erbracht werden, die als riskant nach der ILO Konvention 182 eingestuft werden.

 

Verbot von Zwangsarbeit

Der Lieferant setzt keine Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft, Leibeigenschaft, Pflichtarbeit oder andere moderne Formen der Sklaverei ein. Sämtliche Arbeiten der Arbeitnehmer müssen stets freiwillig geleistet werden. Menschenhandel darf weder genutzt werden noch darf dazu beigetragen werden.
Den Beschäftigten dürfen keine Ausweise oder sonstige Arbeitspapiere abgenommen werden, um sie in der Beschäftigung zu halten.
Weiterhin dürfen keine psychischen oder physischen Zwänge ausgeübt werden.

 

Anti Diskriminierung

Die Lieferanten dürfen ihre Mitarbeiter wieder bei der Einstellung, Beförderung, Entlohnung, Erhebung der Leistung oder anderer Arbeitsbedingungen aufgrund ihrer Hautfarbe, Rasse, Nationalität, ethnischen oder politischen Zugehörigkeit, soziale Herkunft, Behinderung, sexuelle Orientierung und Identität, religiöse Überzeugung, noch Geschlecht oder Alter diskriminieren.
Etwaige diesbezügliche Vorkommnisse dürfen vom Lieferanten weder geduldet noch gefördert werden. Hierbei ist ein besonderes Augenmerk auf psychische Härte, sexuelle Belästigung oder Diskriminierung, Zwang, Bedrohung, Missbrauch oder Ausnutzung einer Zwangslage zu legen. 

 

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit

Der Lieferant gestattet, dass seine Beschäftigten die freie Entscheidung haben, ohne Bedrohung, Einschüchterung oder sonstige Einflussnahme einer Gewerkschaft oder Arbeitnehmervertretung ihrer Wahl beizutreten oder dies zu unterlassen. Diesbezüglich hat der Lieferant rechtliche Bestimmungen zu respektieren und Tarifverhandlungen gemäß den lokalen Gegebenheiten zu führen oder sich zu beteiligen. Er wird Mitarbeiter in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften weder bevorzugen noch benachteiligen.

 

Vergütung und Arbeitszeiten

Der Lieferant hält die Arbeitszeitbestimmungen des jeweiligen Landes ein.
Er zahlt eine angemessene Vergütung und hält alle anwendbaren Entgelt- und Vergütungsbestimmungen ein. Er bezahlt insbesondere die Beschäftigten fristgerecht und informiert diese verständlich und eindeutig über die Grundlagen, nach denen sie bezahlt werden.
Zudem sind die in den betreffenden Ländern geltenden Bestimmungen über Mindestlöhne strikt einzuhalten.

 

Gesundheits- und Arbeitsschutz

Der Lieferant ist verpflichtet die jeweils geltenden Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen einzuhalten und für ein sicheres und gesundheitsförderndes Arbeitsumfeld zu sorgen. Hierbei soll die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten erhalten bleiben, Unfälle, die zu Verletzungen oder Ausfällen führen können, verhindert werden und Dritte geschützt werden.
Ergänzend sollen Trainings angeboten werden, die sicherstellen, dass seine Beschäftigten über diese Themen geschult und informiert sind.
Der Lieferant ist verpflichtet ein angemessenes Gesundheits- und Arbeitssicherheitsmanagement System aufzubauen, ständig zu überprüfen und in angemessener Weise anzuwenden.

 

Umweltschutz

Der Lieferant ist verpflichtet alle für ihn geltenden Umweltgesetze, Umweltregelungen und Umweltstandards einzuhalten und ein System zu installieren, das potentielle Gefahren erkennt und vermeidet.
Umweltverschmutzungen sind auf das notwendige zu minimieren. Ein angemessener Umweltschutz ist kontinuierlich zu verbessern.
Um diese Aufgaben effizient erfüllen zu können verpflichtet sich der Lieferant ein angemessenes Umweltschutz - Management - System aufzubauen und zu unterhalten, klimafreundliche Produkte zu fördern und dies in die Herstellungsprozesse einfließen zu lassen.
Dies soll helfen und ermöglichen Umwelt und Klimaschutzziele zu erreichen.

 

Integrität im wirtschaftlichen Handeln

  • Anti Korruption und Bestechung
    Der Lieferant hält sämtliche für ihn geltenden nationalen und internationalen Anti Korruptionsgesetze und sonstigen Regelungen ein. Insbesondere duldet er keine Form von Korruption oder Bestechung, weder direkt noch indirekt gegenüber Geschäftspartnern und Verwaltungsbeamten. Weder gewährt er, bietet an oder verspricht Zuwendungen, um Handlungen zu beeinflussen oder sich einen unlauteren Vorteil zu verschaffen. Dies beinhaltet auch den Verzicht oder die Annahme oder Gewährung von Beschleunigungszahlungen, bzw. andere Vorteile, die Amtsträger für Entscheidungen, die keinen Ermessensspielraum zulassen, gewährt werden.

  • Freier Wettbewerb
    Der Lieferant hält für ihn geltende Wettbewerbs- und Kartellrechte ein. Er handelt ebenso in Übereinstimmung mit internationalen Wettbewerbsgesetzen und nationalen Wettbewerbsgesetzen und beteiligt sich nicht an Preisabsprachen, Aufteilung von Märkten oder Kunden, Marktabsprachen oder Angebotsabsprachen. 

  • Außenwirtschaftsrechtliche Vorgaben
    Der Lieferant hält alle für ihn anwendbaren Exportkontroll- und Zollbestimmungen ein. Dies beinhaltet auch Exportkontrollen und Sanktionen, die aufgrund von vertraglichen Regelungen definiert sind.

  • Geldwäsche
    Der Lieferant verpflichtet sich alle geltenden Gesetze und Regelungen zur Bekämpfung von Geldwäsche einzuhalten. Daher wird er Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung weder direkt noch indirekt fördern.

  • Interessenkonflikte
    Der Lieferant vermeidet Interessenkonflikte, welche ein persönliches oder finanzielles Interesse, geschäftliche oder persönliche Handlungen oder Beziehungen, ein vorangegangenes oder aktuelles Beschäftigungsverhältnis beinhalten, aufgrund derer die Möglichkeit einer objektiven Entscheidung beeinträchtigt wird oder beeinträchtigt werden kann. Sollte die Gefahr eines Interessenkonfliktes beim Lieferanten bestehen, legt der Lieferant dies unaufgefordert dem Auftraggeber vor, um bereits den Anschein eines Interessenkonfliktes zu vermeiden.
    Zu diesen Interessenkonflikten zählen Beziehungen zu Verwandten, oder Verschwägerten, Partnerschaften oder Ehen, bzw. Investitionen.

 

Geschäftsgeheimnisse

Sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen sind vertraulich zu behandeln und strikt geheim zu halten. Sie sind gegen unbefugten Zugriff von dritter Seite so zu schützen, wie eigene Geschäftsgeheimnisse geschützt werden.

Geistige Schutzrechte und Know-How anderer sind zu respektieren.

 

Beschaffung von Mineralien

Der Lieferant hält alle geltenden Gesetze und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen hinsichtlich der Beschaffung von Mineralien und Materialien aus Konfliktregionen und Risikoregionen ein, die zu Menschenrechtsverletzungen, Korruption, der Finanzierung von bewaffneten Gruppen oder ähnlichen negativen Auswirkungen beitragen können.

 

Lieferkette

Alle Lieferanten, die unter die Gesetzgebung des Deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes in der jeweils neuesten Fassung fallen, halten die Bestimmungen des Lieferkettensorgfaltspflichten-gesetzes ein und verpflichten wiederum ihre Lieferanten dies auch zu erfüllen. Insbesondere muss 

  • ein Risikomanagementsystem mit klaren Verantwortlichkeiten eingeführt sein,
  • eine Risikoanalyse durchgeführt worden sein und dies auch dokumentiert sein, 
  • eine Grundsatzerklärung zu Menschenrechten abgegeben sein,
  • Prävention und Abhilfemaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferanten verankert sein
  • Maßnahmen bei mittelbaren Zulieferern ergriffen werden, wenn Anhaltspunkte für Verstöße gegen Menschenrechte oder die Umwelt vorliegen
  • ein Beschwerdeverfahren eingerichtet sein, 
  • sowie Berichte hinsichtlich relevanter Maßnahmen in zu definierenden Abständen übergeben werden. 

Sämtliche Verpflichtungen müssen regelmäßig evaluiert und angepasst werden.

 

Kontrollen und Beschwerdemanagement

Centrotherm behält sich vor, die Einhaltung der Anforderungen dieses Verhaltenskodex jederzeit zu überprüfen. Hierzu gestattet der Lieferant schon jetzt, dass Centrotherm oder auch von ihr beauftragte Dritte vor Ort Audits oder andere Überprüfungen durchführen dürfen. Dies kann während der üblichen Geschäftszeiten mit einer Ankündigungszeit von 5 Arbeitstagen erfolgen.

Mitarbeiter des Lieferanten oder auch Dritte können sich jederzeit an Centrotherm wenden, um Verstöße gegen den Code of Conduct für Lieferanten anzuzeigen. 

Mit Unterzeichnung dieses Code of Conduct für Lieferanten bestätigen wir, dass alle Anforderungen verstanden worden sind und von uns eingehalten werden. Sollten sich Schwierigkeiten ergeben, kommen wir unaufgefordert auf Centrotherm zu.